An Leitungsanlagen, die durch raumabschließende Bauteile geführt werden, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, werden in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 nach § 40 MBO weitergehende Anforderungen gestellt; sie dürfen nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen dagegen getroffen sind. Dies bedeutet, dass Deckendurchführungen von Rohrleitungen - wie z. B. Entwässerungsleitungen aus Kunststoff - brandschutztechnisch nach den Vorgaben der MLAR abzuschotten sind.
Üblicherweise erfolgt diese Abschottung durch den Einbau von Brandschutzmanschetten, die jeweils für bestimmte Nennweiten zugelassen sind. Eine Herausforderung bei dieser Abschottungsvariante ist die teilweise erforderliche Überkopfmontage, die je nach Deckenkonstruktion eine gewisse Herausforderung darstellt.